Stellen Sie sich vor, Sie sind im Auto zu einem Geschäftstermin unterwegs. Die Zeit drängt, die Straßen sind voll. Obendrein ist Ihr Tank fast leer. Da endlich! Eine Tankstelle! Doch tanken können Sie hier nicht – die Zapfsäulen sind heillos zugeparkt. Durchkommen zwecklos. Sind wir mal ehrlich: Da geht einem doch allein bei der Vorstellung der Hut hoch. Fahrer von Elektroautos kennen dieses Szenario vielleicht aus leidvoller Erfahrung.

Wer ein Auto mit Verbrennungsmotor fährt, hat’s treibstofftechnisch komfortabel: Das Netz an Tankstellen ist im In- und Ausland bestens ausgebaut, und zugeparkt sind die Zapfsäulen eher selten. Derjenige, der ein Elektro-Fahrzeug besitzt, genießt diese Privilegien nicht. Das Netz an Akku-Ladestationen: bundesweit bis dato eher rudimentär.

Wer mit seinem Elektro-Fahrzeug eine weitere Strecke zurücklegen will, tut gut daran, seine Route exakt auf die vorhandenen Auflade-Punkte abzustimmen. Ist eine Station zugeparkt, kann das folglich ganz schön knifflig werden. Die Akkus der meisten Elektromobile schaffen aktuell übrigens etwa 100 bis 200 Kilometer.

energiedienst_ladesäulen

Zwei Elektro-Fahrzeuge können gleichzeitig an den Schnellladesäulen von Energiedienst laden.

Die E-Mobilisten scheitern also mit schöner Regelmäßigkeit an den langen Leitungen anderer. Pikanterweise sind es oft die Fahrer von Wagen mit Verbrennungsmotoren, die ihre Vehikel derart rücksichtslos abstellen. Argumentiert wird, vor allem in Großstädten, öffentlicher Parkraum sei doch so knapp. Dass diese Diskussion genug Zündstoff birgt, Internet-Foren oder Leserbrief-Zeitungsseiten zu füllen – glasklar.

Negativer Nebeneffekt: Die Elektromobilität fristet weiter ein Nischendasein; Werbung für Elektroautos ist all das nicht. Dabei liegen deren Vorteile klar auf der Hand. Gespeist mit Strom aus erneuerbaren Energien, bringen sie höchst umweltfreundlich von A nach B: emissionsfrei, sparsam ressourcenschonend.

Was also tun? Um die Elektromobilität in Deutschland „salonfähig“ zu machen, hat das Kabinett im Herbst das so genannte „Elektromobilitätsgesetz“ (EmoG) verabschiedet. Dieses tritt bereits in diesem Frühjahr in Kraft. Zum einen werden E-Fahrzeuge künftig ausdrücklich gekennzeichnet. Zum anderen erhalten Kommunen die Möglichkeit, Parkplätze – zum Beispiel gerade an den Ladesäulen – hochoffiziell und mit gesetzlicher Grundlage für die Nutzung von Elektrofahrzeugen zu reservieren.

ladesaeule_energiedienst_kuessaberg

Die Parkplätze vor den Ladesäulen sind für E-Fahrzeuge ausgewiesen.

Und was passiert mit demjenigen, der einem E-Mobil den Weg zum Strom versperrt? In jüngster Vergangenheit wurden potenzielle Sanktionierungsvarianten oder die Rechtskräftigkeit der bisherigen Hinweisschilder an E-Tankstellen heiß diskutiert. Allenthalben herrschte Verunsicherung, egal ob bei Kommunen, Autofahrern oder privaten Betreibern. Abschleppen? Erlaubt? Oder nicht? Wer sich in die Thematik einarbeitete, wurde den leisen Verdacht nicht los, dass mitunter das Gutdünken der Verantwortlichen eine Rolle spielte.

Ein paar Beispiele. Während man im niedersächsischen Osterholz grundsätzlich argumentierte: „Keine Strafe ohne Gesetz“, ließ das Stuttgarter Ordnungsamt Wildparker kategorisch abschleppen. Johann Albrecht vom Polizeipräsidium Freiburg kennt die Zupark-Problematik an den Ladestationen. Er verweist klar auf die Straßenverkehrsordnung. Abschlepp-Befugnis für kommunale Parkplätze hat ihm zufolge die öffentliche Hand allein, also Polizei oder Ordnungsamt, und das schon jeher und künftig. Aber: Werde kein öffentlicher, sondern ein privater Parkplatz, also gerade an einer privaten Ladestation, unberechtigt genutzt, sei der Eigentümer berechtigt, den Abschleppunternehmer zu bestellen und dürfe die Kosten an den Falschparker weitergeben – heute und später mit dem „EmoG“.

Die Pressesprecherin der Stadt Freiburg Edith Lamersdorf verweist genau auf diesen Aspekt: Alle Stromtankstellen ihrer Stadt befänden sich auf privatem Gelände. Welche Bedeutung hat dann das neue Gesetz? Mit dem „EmoG“ werden hinsichtlich der Kennzeichnung von E-Parkplätzen endlich allgemein gültige, rechtliche Grundlagen geschaffen – überall gleich, von Stuttgart bis Norderney. Für Andreas Hölzel vom Aktuellen Dienst des ADAC ist ein weiterer Aspekt entscheidend: Es gibt für die Stellflächen künftig einheitliche Verkehrszeichen.

Ach ja: Das Oberlandesgericht Hamm entschied übrigens schon im Sommer 2014, an ein Parkverbot müsse man sich auch halten, wenn es gar keine Rechtsgrundlage gebe (Az.: 5 RBs 13/14). Damit widersprach das Gericht einem Essener Autofahrer, der eine gekennzeichnete Ladestation zugeparkt hatte und sein Falschparker-Knöllchen nicht bezahlen wollte. Raten Sie mal, was der Mann fuhr? Richtig! Ein Auto mit Verbrennungsmotor.

Infos zu den Elektrotankstellen von Energiedienst finden Sie auf: www.energiedienst.de

Blogbeiträge per E-Mail

Sie interessiern sich für Themen rund um regenerative Energie? Gern senden wir Ihnen neue Beiträge im Energiedienst Blog per E-Mail. Selbstverständlich ist das kostenlos und unverbindlich. Ihre Daten werden zu keinem anderen Zweck verwendet. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen, wenn Sie es sich anders überlegen sollten.

Ich möchte Blogbeiträge per E-Mail abonnieren und habe die Datenschutzhinweise (Abschnitt "Newsletter") gelesen. Den Newsletter kann ich jederzeit wieder abbestellen, entweder direkt im Newsletter oder per Brief, Telefon, Fax oder E-Mail.